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Entbindung & Praxisgeburt |
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Die Entbindung im Rahmen einer Praxisgeburt
Der Schwangeren steht es frei, sich für die Entbindung in der gynäkologischen Praxis eines niedergelassenen Arztes (Frauenarzt) zu entscheiden.
Anders als die Hebamme, die die Schwangere alleine entbinden darf, ist der Gynäkologe (Frauenarzt) aber zur Hinzuziehung einer Hebamme nach § 4 I 2 HebG verpflichtet.
Aufgrund der schlechten (zeitlichen) Planbarkeit einer Geburt und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Praxisablaufs (bei einer Praxisgeburt), sowie aufgrund der umfassenden Haftung des Frauenarzt (Gynäkologe), stellt die Entbindung im Rahmen einer Praxisgeburt eher eine seltene Ausnahme zu entbinden dar.
Denn der niedergelassene Gynäkologe haftet im Rahmen einer Praxisgeburt (Haftung bei Praxisgeburt) insbesondere in nachfolgenden Fällen:
- Für Fehler einer fest bei ihm angestellten Hebamme, sofern die Hebamme als Gehilfin des Arzt handelt
- Für Fehler einer freiberuflich tätigen Hebamme, die gelegentlich eine Geburt mit dem Arzt zusammen durchführt, sofern die Hebamme den Weisungen des Arztes Folge geleistet hat
- Für den Fall, dass der Gynäkologe -entgegen § 4 I 2 HebG- gar keine Hebamme hinzuzieht, sondern eine Arzthelferin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Hebamme betraut und es gerade dadurch (also dem Fehlen der Hebamme) zu einem Geburtsschaden im Rahmen der Entbindung (Praxisgeburt) kommt (Fall der Beweislastumkehr)
- Für den Fall, dass der Arzt eine Risikogeburt nicht rechtzeitig erkannt hat und es aufgrund der verspäteten Verlegung in ein Krankenhaus zu Schäden beim Neugeborenen (Geburtsschaden) oder der Mutter gekommen ist
- Für den Fall, dass aufgrund der nicht rechtzeitig als Risikogeburt erkannten Geburt, eine Verlegung in ein Krankenhaus nun gar nicht mehr möglich ist und es durch die eingeschränkten aparativen und sonstigen Bedingungen in der Arztpraxis, zu Schäden beim Neugeborenen (Geburtsschaden) oder der Mutter gekommen ist (sog. Übernahmeverschulden).
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