|
Vertragsbeziehungen bei der Entbindung im Belegkrankenhaus
Entbindet die Schwangere in einem Belegkrankenhaus, so bestehen Vertragsbeziehungen zunächst nur zum Belegarzt, der die Schwangere schon im Vorfeld der Geburt im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge betreut hat und jetzt zur Geburt stationär in sein Belegkrankenhaus aufnimmt.
Auch bei der Entbindung im Belegkrankenhaus hat der Belegarzt eine Hebamme hinzuzuziehen.
Dies kann -wie bereits bei der Praxisgeburt- eine freiberuflich tätige Hebamme, aber auch eine Hebamme des Belegkrankenhaus sein.
Für den Fall, dass sich der Belegarzt keiner Hebamme des Belegkrankenhaus bedient, sondern die Geburt mit einer freiberuflich tätigen Hebamme durchführt, haftet der Belegarzt nach den bei der Praxisgeburt dargestellten Grundsätzen (Haftung).
Bedient sich der Belegarzt für die Entbindung dagegen einer beim Belegkrankenhaus angestellten Hebamme, so haftet das Belegkrankenhaus bzw. der Krankenhausträger für Fehler der Hebamme (Haftung des Belegkrankenhaus / Krankenhausträger für Fehler der Hebamme und einen daraus resultierenden Geburtsschaden / Geburtsschäden).
|