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Organisation und Vertragsgestaltung bei Entbindung im Krankenhaus
Entbindet sie Schwangere im Krankenhaus, so hat sie Anspruch auf eine fachärztlich geleitete klinische Geburtshilfe.
Dabei liegt die interne Organisation der Geburtshilfe in den Händen des die Geburtshilfe leitenden Gynäkologen.
Der die Geburtshilfe leitende Arzt und nicht die Pflegedienstleitung bestimmt auch über die Aufgabenverteilung und Verantwortungsbereiche der Hebammen, sowie dem Zusammenspiel zwischen Hebammen und Ärzten, unabhängig davon ob es sich -was die Regel sein dürfte- um fest am Krankenhaus angestellte Hebammen, oder freiberuflich arbeitende Hebammen, handelt.
Werden freiberuflich tätige Hebammen im Krankenhaus eingesetzt, was durchaus möglich ist, so muss vertraglich sichergestellt sein, dass auch die freiberuflich tätigen Hebammen -wie die fest am Krankenhaus angestellten Hebammen- der Organisationsgewalt und dem Weisungsrecht des Chefarzt unterliegen.
Die Organisation einer geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhaus obliegt, wie bereits erwähnt, dem die Geburtshilfe leitenden Arzt. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der internen Organisation besteht im Einzelnen nicht. Insbesondere darf der leitende Arzt von den in den einzelnen Hebammenordnungen der Länder den Hebammen zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen abweichen und einen Arztvorbehalt aussprechen. Der Arztvorbehalt ist bei der klinischen Geburtshilfe die Regel. Üblicherweise sind krankenhausintern folgende Punkte geregelt:
- Unterrichtung des Arztes von der Aufnahme der Schwangeren zur Entbindung
- Eigenverantwortliche Erstbetreuung der Schwangeren durch die Hebamme (Aufnahmeuntersuchung, Entspannungsbad, Vorbereitung auf die Geburt, Anlegen des CTG und dessen laufende Kontrolle sowie die generelle Beobachtung des Allgemeinzustands der Schwangeren)
- Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Arzt selbst bei normalem Geburtsverlauf ununterbrochen anwesend zu sein hat (in der Regel spätestens der Beginn der Pressperiode).
- Bestimmungen ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Hebamme ohne ärztliche Verordnung die Verabreichung oder Injektion betäubungsmittelfreier, krampflösender und/oder schmerzstillender Medikamente, wehenhemmender Mitteln und Lokalanästhetika verabreichen sowie Elektroden am kindlichen Kopf anbringen und einen Intrauterinkatheter legen darf. Ferner wird üblicherweise geregelt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Naht eines Dammschnitt oder Dammriss, ebenso wie die manuelle Lösung der Plazenta sowie die manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter, von der Hebamme vorgenommen werden darf.
Die Versorgung des Neugeborenen nach der Geburt und die Beobachtung des Wochenbettverlauf sowie die (ambulante) Nachsorge bedürfen keiner Regelung, gehören sie doch zum klasisschen Betätigungsfeld der Hebamme.
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