Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht -hier Hebammenhaftung- auf HEBAMMENHAFTUNG.de von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Beispielsfall
Geburtsschaden durch Hebamme, verzögertes Handeln, Tod eines Kindes bei der Geburt
Teil 2 Würdigung:
Der Einfachheit halber greifen wir die Komplexe 1 – 13 aus der
Sachverhaltsschilderung chronologisch (vgl. Teil 1 des Beitrages) auf,
und nehmen hierzu wie folgt Stellung.
zu 01. Aufklärung durch die Hebamme
Am 25.06.03, in der 11. SSW stellte sich die Patientin bei der Hebamme zur Schwangerenvorsorgeuntersuchung vor.
Die Hebamme klärte die Patientin nicht über die Risiken
einer Risikoschwangerschaft (Mehrlingsschwangerschaft, Schwangerschaft
nach einer Sterilisationsbehandlung, Erstgebärende über 35) auf, obwohl
ihr die Patientin von der künstlichen Befruchtung berichtete. Der
Patientin wurden keine Alternativen zur Geburt in einem
Geburtshaus angeboten. Gerade dies wäre bei einer
Zwillingsschwangerschaft, die erschwerend durch eine ICSI entstanden
war und den weiteren Faktoren einer Risikoschwangerschaft angezeigt
gewesen. Da eine Risikoschwangerschaft nicht selten zu einer
Risikogeburt führt, hätte die Hebamme die Patientin an einen
Gynäkologen oder Geburtsklinik verweisen müssen.
Die Hebamme führte mit der Patientin kein Gespräch darüber, dass bei
Eintreten von Problemen während der Geburt sofort ein Arzt hinzugezogen
wird und die Möglichkeit der schnellsten Verlegung in eine Klinik, auch
per Helikopter, bestehe.
Die Möglichkeit einer Hausgeburt kam für die Patientin nicht in Betracht
und wurde auch nicht in Erwägung gezogen. Die Patientin führte zu
keiner Zeit ein Gespräch mit der Hebamme über das Thema „Hausgeburt“.
(vgl.Akte StA, Blatt 70)
Die Aufklärung durch die Hebamme war grob fehlerhaft.
Beweis zu diesem Komplex:
zu 02. Aufklärung durch die Frauenärztin
Die Patientin begab sich am 21.07.2003 in die Behandlung
der Frauenärztin. Dort konnte in der 14./15. SSW lediglich noch eine
Zwillingsschwangerschaft gesehen werden.
Zwischen der Patientin und der Bkl2) fand ein Gespräch statt, in dem
der Patientin zwar mitgeteilt wurde, dass sie mit 39 Jahren und einer
Zwillingsschwangerschaft zu den sog. „Risikoschwangeren“ zähle.
Der Frauenärztin war bekannt, dass die Schwangerschaft durch eine künstliche Befruchtung zustande kam.
Die Frauenärztin klärte die Patientin nicht darüber auf,
dass der weitere Faktor „Schwangerschaft nach einer
Sterilisationsbehandlung“ zu Risiken in der Schwangerschaft und Geburt
führen kann.
Kinder, die durch assistierte Konzeption entstanden sind, haben ein
deutlich erhöhtes Risiko für Geburtskomplikationen oder Tod während der
Geburt verglichen mit Kindern, die auf natürlichem Wege gezeugt wurden.
Schwangerschaftskomplikationen treten nach künstlicher Befruchtung
sechsmal häufiger als nach natürlicher Befruchtung auf. Ein erhöhtes
Risiko ist u.a. die Placenta previa.
Der betreuende Arzt/Hebamme soll die Schwangere bei der Wahl der
Entbindungsklinik unter dem Gesichtspunkt beraten, dass die Klinik über
die nötigen personellen und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von
Risikogeburten und/oder Risikokindern verfügt.
Die Risiken für Mutter und Kind, die eine Risikoschwangerschaft in sich
bergen kann, wurden der Patientin durch die Frauenärztin nicht
ausreichend verdeutlicht.
Die Aufklärung durch die Frauenärztin war grob fehlerhaft.
Weder die Hebamme, noch die Frauenärztin klärten die Patientin
darüber auf, welche Komplikationen bei Mehrlingen auftreten können. Im
Allgemeinen sind folgende Komplikationen möglich:
- Verkürzte Schwangerschaftsdauer
- Verkürzte Öffnungsphase bzw. vorzeitige Öffnung des Muttermundes
- Vorzeitige Wehentätigkeit
- Atemnot während der Schwangerschaft (durch Hochdrücken des Zwerchfells)
- Häufiges Schwangerschaftserbrechen
- Häufiges Auftreten von Präeklampsie
Die fehlerhaften Aufklärungen durch die Hebamme und die Frauenärztin hatten zur Folge:
- Die Patientin wünschte sich eine natürliche Geburt in einem Geburtshaus.
- Die
Patientin wog sich in kompetenten Händen und ließ die
Schwangerenvorsorgeuntersuchungen durch die Bek.l1) und die
Frauenärztin durchführen.
Die Hebamme und die Frauenärztin arbeiten seit über 10 Jahren
zusammen und hätten gemeinsam für eine ordnungsgemäße Aufklärung Sorge
tragen müssen.
zu 03. Vorsorgeuntersuchungen
Die Vorsorgeuntersuchungen sind in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegt und sind für Frauenärzte und Hebammen identisch.
Insgesamt wurden bei der Patientin 12 Schwangerenvorsorgeuntersuchungen durchgeführt.
Vorsorgeuntersuchungen wurden am 21.07.03, 05.08.03, 15.09.03,
13.10.03, 17.11.03 und 09.12.03 durch die Frauenärztin durchgeführt.
Am 09.07.03, 11.09.03 und 10.11.03 wurden Ultraschalluntersuchungen vorgenommen.
Obwohl bei der Patientin eine Risikoschwangerschaft bestand, wurde lt.
Mutterpass keine engmaschige Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Die
Mehrlingsschwangerschaften benötigen dabei eine engmaschige Betreuung
und Überwachung während der Schwangerschaft und der Geburt.
Jede Mehrlingsschwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft zu
betrachten und bedarf daher besonderer Überwachung. Die
Vorsorgeuntersuchungen sind 14tägig bis zur 28. SSW durchzuführen,
danach wöchentlich.
Die Behandlungen der Hebamme und Frauenärztin waren grob fehlerhaft.
Hinweis auf: OLG Köln in AHRS 2498/7:
„Jede Zwillingsschwangerschaft bedarf als Risikoschwangerschaft
engmaschiger Kontrolle und eventuell frühzeitiger stationärer
Einweisung.“
zu 04. verkürzte Zervix – Infektionen
Am 09.12.2003 in der 34 SSW wurden bei der Patientin eine verkürzte
Zervix und ein nach unten drückendes kindliches Köpfchen des führenden
Zwillings diagnostiziert.
Durch den verkürzten Gebärmutterhals kann es passieren, dass die
Gebärmutter das Kind nicht mehr halten kann. Das Risiko einer Früh-
oder Fehlgeburt steigt an. Um das zu vermeiden, wird die betroffene
Frau meist ins Krankenhaus eingewiesen, wo sie strikte Bettruhe halten
muss. Besonders wenn die Gebärmutterhalsschwäche im letzten Drittel der
Schwangerschaft auftritt, muss die Mutter absolute Ruhe haben. Durch
Bewegung und körperliche Aktivität wird das Gewicht der Gebärmutter
nach unten gezogen und eine vorzeitige Geburt wird ausgelöst.
Ebenso können Infektionen eine Zervixinsuffizienz zur Folge haben. Auch
bei Mehrlingsschwangerschaften kommt es oft zu einer Überdehnung des
Gebärmutterhalses.
In der Gebärmutter aufsteigende Infektionen lösen häufig die Geburt zu
früh aus, das ist seit langem bekannt. Studien belegen, dass sich auf
diesem Wege auch die Rate der Hirnschäden deutlich erhöht. Daraus
ergeben sich zwingende Konsequenzen für die Diagnostik und Therapie von
Infektionen während der Schwangerschaft.
Bakterielle Infektionen der Scheide können aszendieren und von einer
Deziduitis (Entzündung des Placentabettes) über eine Chorioamnitis zu
einer Amnionitis (Infektion der Fruchtblase und Eihäute) und
schließlich zur fetalen Infektion führen. Bemerkenswert ist dabei, dass
dies nicht nur bei rupturierter, sondern durchaus auch bei intakter
Fruchtblase geschehen kann.
Das ärztliche Vorgehen bei einem vorzeitigen Blasensprung richtet sich ganz wesentlich nach dem Schwangerschaftsalter:
- Zunächst muss eine Infektion ausgeschlossen werden.
- Es werden die Zervixlänge und der Muttermund untersucht
- Ggf. wird ein Zervix- und Vaginalabstrich genommen
- Eine Streptokokkeninfektion wird vor der 37. SSW mit Antibiotika behandelt.
Der Patientin wurden weder von der Hebamme noch von der Frauenärztin
Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung der Schwangerschaft (Schonung und
Bettruhe) erteilt.
Die Patientin wurde nicht über die oben beschriebenen Folgen und
Risiken aufgeklärt, auch nicht darüber, dass möglich aufsteigende
Infektionen zur Gefahr einer Frühgeburt führen können.
Zu empfehlen ist Bettruhe, vorzugsweise in Seitenlage oder mit erhöhtem
Becken auf „schiefe Ebene“, um den Druck auf ein Nervengeflecht im
Becken zu reduzieren und zu unterbrechen.
Jede Frau mit einer drohenden Frühgeburt sollte ein Krankenhaus
aufsuchen, damit der Zustand von Mutter und Kind untersucht werden kann.
Von einer Frühgeburt spricht man bei vorzeitiger Entbindung in der 24.
– 37. SSW. das Geburtsgewicht liegt zwischen 500 und 2500 Gramm. Die
Überlebenschance wächst mit jedem Tag, den die Geburt hinausgezögert
werden kann. Denn entscheidender als das Gewicht des Neugeborenen ist
die Reife des Kindes.
Bei folgenden Befunden ist mit einem erhöhten Risiko unter der Geburt zu rechnen:
a) Frühgeburt
b) Placenta praevia, vorzeitige Placentalösung
c) Jede Art von Missverhältnis Kind/Geburtswege
Zeichnet sich bereits eine Risikogeburt ab, ist der Arzt/Hebamme
gehalten, der Schwangeren zu einer Entbindung zu raten, in der
ärztliche Geburtshilfe, auch in Form operativer Eingriffe und
kinderärztlicher Versorgung im Anschluss an die Geburt, zur Verfügung
steht, um das Risiko eines Geburtsschaden zu minimieren. Dies ist hier
fehlerhaft nicht erfolgt.
Die Aufklärung und Behandlung durch die Hebamme und Frauenärztin
waren fehlerhaft und sie gingen beide somit fahrlässig das Risiko einer
Frühgeburt ein, ohne der Klägerin eine Entscheidungsmöglickeit zu
lassen.
zu 05. Vorzeitiger Blasensprung - Infektion
Am 18.12.2003 um 17 Uhr kam es in der 35 SSW zu einem vorzeitigen Blasensprung
ohne Wehentätigkeit. Die Patientin informierte telefonisch die Hebamme
über den vorzeitigen Blasensprung und wollte umgehend in das
Geburtshaus fahren. Die Hebamme riet der Patientin abzuwarten, da sie
noch keine Wehen hatte. Die Beklagte unterließ fehlerhaft die notwendige Hilfeleistung und die sofortige erforderliche Einweisung in eine Klinik.
Ein vorzeitiger Blasensprung ist ein Notfall und bedarf der sofortigen
ärztlichen Unterstützung. Der vorzeitige Blasensprung kann Wehen
auslösen, und es kann zu einer aufsteigenden Infektion und einem
erhöhten Risiko für eine Früh- und Fehlgeburt kommen. Innerhalb weniger
Stunden können Bakterien, die sich im Scheidenbereich befinden, die
Eihäute und die Plazenta infizieren und zu schweren Komplikationen bei
Mutter und Kind führen. Liegt ein vorzeitiger Blasensprung vor, bemühen
sich Ärzte, die Enzbindung so lange wie möglich heraus zu zögern, bis
die Überlebenschancen des Ungeborenen gestiegen sind. Ist das
Fruchtwasser in einem Schwall abgegangen, ist Liegendtransport ins
Krankenhaus sinnvoll. Innerhalb weniger Stunden können Bakterien, die
sich im Scheidenbereich befinden, die Eihäute und die Plazenta
infizieren und zu schweren Komplikationen bei Mutter und Kind führen.
Laut den Empfehlungen der DGGG bei einem Blasensprung vor 36+0 SSW und
unbekannte GBS-Status der Mutter sollte dann mit einer antibiotischen
Prophylaxe begonnen werden, wenn eine baldige Geburt nicht
auszuschließen ist. Dies ist hier fehlerhaft nicht erfolgt.
Zum Vorgehen beim vorzeitigen Blasensprung in der 34+0 SSW soll die Patientin in ein Perinatalzentrum verlegt werden.
Bei einer drohenden Frühgeburt von Zwillingen wäre die sofortige
Einweisung der Patientin in ein Perinatalzentrum die einzige richtige
Maßnahme gewesen, um Gefahren für Mutter und Kind abzuwenden. Dies ist
hier fehlerhaft nicht erfolgt.
Nachfolgende Kriterien erfordern klinische Betreuung unter der Geburt: Gemini, Geburt vor der 37. SSW, Vorzeitiger Blasensprung ohne Wehentätigkeit u.a.
Die Hebamme unterließ es grob fehlerhaft die Verabreichung der prophylaktischen Antibiotikagabe, zog keine ärztliche Hilfe hinzu und unterließ grob fehlerhaft die sofortige Einweisung in eine Klinik/Perinatalzentrum.
Die gereifte Zervix und der vorzeitige Blasensprung der Patientin waren
deutliche Anzeichen für eine drohende Frühgeburt, die die Hebamme
leichtsinnig in Kauf nahm.
Wegen der Gefahr einer Infektion bei vorzeitigem Blasensprung muss die
Geburt kurz gehalten werde und unter ständiger ärztlicher Überwachung
und Kontrolle ablaufen.
Hinweise:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995, 8 U 46/93, in AHRS 2498/108:
"Nach vorzeitigem Blasensprung ist eine engmaschige Überwachung der
Schwangeren und des kindlichen Zustandes erforderlich. Zur Verhinderung
einer am Amnion-Infektion (=Infektion der Eihöhle, Placenta, Feten) ist
vorsorglich ein wirksames Antibiotikum zu geben.“
OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 1995, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110:
"Die geburtshilfliche Betreuung ist insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen, wenn es während einer Zwillingsschwangerschaft
an den gebotenen Untersuchungen über den Zustand der Feten fehlt, in
der Eröffnungsphase der Frühgeburt die erforderliche Geburtsverzögerung
mittels Tokolyse sowie die notwendige kontinuierliche Beobachtung von
Mutter und Kindern durch CTG-Kontrollen und Kontrollen des Muttermundes
unterbleiben, selbst bei hochpathologischen CTG keine Dauerüberwachung
erfolgt, ohne Kenntnis des Zustandes des Muttermundes eine Herabsetzung
von Tokolyse – Dosis vorgenommen wird und selbst nach drastischer
Verschlechterung des fetalen Zustandes von einer Notsectio abgesehen
wird."
OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1993, 5 U 141/92, in AHRS 2500/108:
"Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist
entweder eine medikamentöse Geburtseinleitung oder eine antibiotische
Abschirmung vorzunehmen, oder es sind die Kontrollmaßnahmen über den
üblichen Standard hinaus zu intensivieren."
(Anl.3, S.8)
Die Behandlung der Hebamme war grob fehlerhaft, weil grob fahrlässig.
zu 06. Geburtsmanagement und -überwachung
Am 19.12.2003 gegen 2.00 Uhr spürte die Patientin leichte
Wehen. Gegen 3.00 Uhr waren die Wehen stark und sie informierten die
Hebamme. Die Hebamme bestellte die Patientin zur Geburt in das
Geburtshaus Nannhofen. Die Patientin wurde von so heftigen und
schmerzvollen Wehen überwältigt, dass sie einen Transport ins
Geburtshaus körperlich nicht mehr schaffen konnte.
Der Mann der Patientin informierte die Hebamme über diesen Umstand.
Zwischen 5.30 Uhr und 6.30 traf die Hebamme bei der Patientin ein.
Da die Hebamme grob fehlerhaft nicht frühzeitig handelte, war der Geburtsverlauf so weit fortgeschritten, dass die Patientin nicht mehr in das Geburtshaus transportiert werden konnte.
Es sei nochmals ausdrücklich erwähnt, dass eine Hausgeburt für die Patientin niemals in Betracht kam!
Laut den Leitlinien der Geburtshilfe ist ein Abwarten für ca. 12 Stunden
ohne aktive Maßnahmen möglich. Nach Ablauf dieser Zeit sollte die
Geburtseinleitung beginnen. Prophylaktische Antibiotika-Gabe scheint
nach Ablauf von 12 h zwischen 34 und 37 SSW vorteilhaft zu sein um
Infektionen vorzubeugen.
Zwischen Blasensprung und erster Geburt vergingen 21 Stunden,
in denen die Ungeborenen keiner medizinischen oder geburtshilflichen
Kontrolle unterlagen. Der Gesundheitszustand und die Geburtspositionen
der Ungeborenen waren zum Zeitpunkt der Entbindung nicht sichergestellt.
Eine Zwillingsgeburt stellt an Mutter und med. Personal hohe
Anforderungen. Um Komplikationen möglichst zu vermeiden, sind folgende
Faktoren zu berücksichtigen.
-
Vor der Entbindung ist es wichtig, einen Ultraschall durchzuführen, um
sich zu vergewissern, dass beide Kinder „geburtsmöglich“ liegen.
-
Die kontinuierliche Überwachung mittels CTG sollte für beide Kinder gewährleistet sein.
-
Ein Kinderarzt sollte umgehend abrufbar, besser jedoch, anwesend sein. Vor allem dann, wenn es sich um eine Frühgeburt handelt.
Die geforderten Überwachungsmaßnahmen für eine Zwillingsgeburt waren im
vorliegenden unter diesen Umständen nicht gewährleistet, da die
Hebamme zu lange zuwartete, keine ärztliche Hilfe anforderte oder für
einen schnellen Transport in eine Klinik sorgte.
(Anl.4, S.4)
Die geburtshilfliche Betreuung durch die Hebamme war grob fehlerhaft.
Hinweis:
OLG Hamm, Urteil vom 03.05.95, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110
zu 07. Entbindung und Neugeborenen Erstuntersuchung
Um 13.52 Uhr kam es zur Geburt des ersten Zwillings „Clara Marie“.
Auffallend war die kurze Nabelschnur, die durch die Hebamme noch während des Geburtsvorgangs getrennt werden musste.
(Anl.1, Blatt 2)
U1 Geburtsgewicht: 2400 gr, Länge: 50 cm, Kopfumfang 34,5 cm. (vgl. Akte StA, Blatt 91, ausgefüllt von Ina Rieder am 19.12.03)
U2 Körpergewicht: 2215 gr., Länge 47,5 cm, Kopfumfang 30,5 (vgl. Akte StA, Blatt 92, ausgefüllt von Astrid Hartmann am 23.12.03)
(Bemerkung: Ein Neugeborenes kann in den ersten Tagen zwar abnehmen, aber nicht kleiner werden)
zu 08. Armvorfall, Plazentaablösung, Kristellerhilfe
Um 14.45 Uhr kam es zum Blasensprung beim zweiten Zwilling Linda R. . Um 14.46 Uhr kam es zu einem Armvorfall des zweiten Zwillings und zur mütterlichen Hypotonie mit Blässe, Schwindel und Ohnmachtsgefühl. Dies wies auf eine Plazentaablösung hin und die Hebamme beendete die Geburt, trotz des Armvorfalles, um 14.53 Uhr durch Kristellerhilfe.
Armvorfall
In allen Fällen mit abnormen Vaginalinhalt (Armvorfall) gilt:
Tokolyse, Linksseitenlage, Becken hoch, Stabilisierende Basismaßnahmen,
Load and Go! Ein Armvorfall fällt per Definition unter die
geburtsmechanische Indikation und eine geburtshilfliche Operation wird
notwendig.
Therapie Notarztindikation: kein Zug am Arm, Tokolyse
(Wehenhemmung) ist wichtig, da sonst das Kind immer weiter in den
Geburtskanal gedrückt wird, ggf. vorsichtiger Versuch der Reposition,
rascher Transport in die Klinik unter Voranmeldung im Kreißsaal.
(Anl.5, S.9)
Bei Regelwidrigkeiten der Lage, wie sie Quer- und Schräglage darstellen, wird der Armvorfall gefürchtet, der zu einer verschleppten Querlage mit drohender Uterusruptur führen kann.
(Anl.5, S.1,4,5,)
Der Armvorfall zählt zu den
geburtsunmöglichen Lagen. Operative Maßnahmen (Zangengeburt,
Vakuumextraktion, Sectio) zur Geburtsbeendigung hätten das Kind retten
können.
(Anl.5, S.7-8)
Die Hebamme versäumte hier fehlerhaft die rechtzeitige Anforderung eines Notarztes oder die Verlegung in eine Geburtsklinik und verletzte somit ihre Pflicht.
Plazentaablösung
Die Überwachung des zweiten Kindes sollte möglichst ohne Unterbrechung erfolgen. Denn für diesen Zwilling besteht die Gefahr eines Sauerstoffmangels,
weil sich nach der Geburt des ersten Kindes die Gebärmutter
zusammenzieht und daher die Haftfläche des Mutterkuchens kleiner wird.
Infolge kommt es auch zu einer Verkleinerung der
Sauerstoff-Austauschfläche.
Als vorzeitige Plazentalösung wird jede teilweise oder vollständige Ablösung der normalsitzenden Plazenta vor der Geburt des Kindes bezeichnet.
Die vorzeitige Ablösung der Plazenta kann
unterschiedliche Ursachen haben. Traumata, z.B ein Stoß auf den Bauch
oder ein Sturz, können auslösend wirken, genauso plötzliche
Veränderungen der intrauterinen Druck- und Volumenverhältnisse, z.B. nach Blasensprung bei Hydramnion oder nach der Geburt des ersten Zwilling.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sauerstoffmangel des 2.
Zwillings schon vor Beginn der ersten Wehen die vorzeitige Geburt mit
35 SSW ausgelöst hat, z.B. durch eine vorzeitige Lösung des
Mutterkuchens.
Kristellerhilfe
Die Anwendung der Kristellerhilfe zur Unterstützung der Austreibung zu einem Zeitpunkt, in dem sich der kindliche Kopf in Beckenmitte befand, ist grob fehlerhaft (allenfalls probatorisch und mit wohl dosierter Kraft).
Hinweis: OLG Hamm, Urt.v.21.05.03, VersR 2004, 386
Da Frühgeborene gegenüber Druckeinwirkungen (u.a. Kristellerhilfe) sehr
empfindlich sind, muss eine möglichst schonende Geburt gewährleistet
werden.
(Anl.4, S.10)
Hebammen ist es nicht erlaubt, Risikogeburten ohne Beteiligung eines Arztes durchzuführen. Auch hierin liegt ein fehlerhaftes Vorgehen der Hebamme.
(vgl. Akte StA, Blatt 8 und
§ 1 Abs.2 Nr.6, § 2 Satz 2 HebBO,
vgl. Akte StA, Blatt 16, Anforderungen an die Hebamme)
Bei Regelwidrigkeiten ist sie nicht in der Lage, notwendige Maßnahmen
zu ergreifen und bei pathologischen Geburtsverläufen (u.a. Armvorfall,
s.Anl.5, S.8) medizinische Versorgung einzuleiten und ärztliche
Unterstützung hinzuzuziehen.
zu 10. Überwachung nach der Geburt von Linda R. (2.Zwilling)
Der Zwilling „Linda“ wurde in der 35+5 SSW mit einem Geburtsgewicht von
2320 g um 14.53 geboren. Der Zustand des Neugeborenen war asyphyktisch
(sauerstoffarm) und die Herztöne waren abgesunken. Zwischen 14.30 und
14.53 waren in der Dokumentation keine weiteren Angaben über Messungen
der Herzfrequenz und Körpertemperatur.
Die Körpertemperatur eines Neugeborenen sollte zwischen 36-37 °C liegen.
Im NNAD-Protokoll vom 19.12.03 ist die Körpertemperatur mit 34 Grad Celsius vermerkt.
Somit hat die Hebamme das Neugeborene fehlerhaft einer Unterkühlung
ausgesetzt. Die Versorgung des Neugeborenen durch die Hebamme war fehlerhaft.
Beweis: OLG Hamm, VerR 1995, 341
„Es liegt ein grober Behandlungsfehler
vor, wenn die Temperatur eines frühgeborenen Kindes nicht ausreichend
überwacht wird und es deshalb zu einer andauernden Unterkühlung kommt,
die möglicherweise zu einer Hirnblutung geführt hat und hierfür generell geeignet war.“
Die Dokumentation über den Geburtsverlauf durch die Hebamme ist mangelhaft und somit fehlerhaft.
Nach der Geburt des ersten Kindes sollte das zweite möglichst bald
folgen. Denn je länger es in der Gebärmutter verbleibt, desto größer
wird auch das Risiko. In diesem Fall sollte aktiv vorgegangen werden.
Das bedeutet, man gibt .B. Oxytocin, damit die Wehentätigkeit nach der
Geburt des ersten Kindes nicht zu lange aussetzt. Die optimale
Zeitspanne zwischen den Babys liegt bei 15 bis 25 Minuten.
Laut Akte StA lag zwischen erster und zweiter Geburt ein Zeitraum von 61 Minuten.
Mehrlingsschwangerschaften bzw. –geburten sind Risikofälle, die häufig
als Frühgeburten geboren werden. Die charakteristischen Störungen wie
Spätgestose, Wehenanomalien, Laheanomalien, Nachgeburtskomplikationen
müssen sorgfältig kontrolliert werden. Besonders hoch ist das Risiko
für den 2. Zwilling, so dass seine Entbindung möglichst rasch nach der
Geburt des 1. Zwilling erfolgen sollte.
Die Überwachung des zweiten Zwillings war unter diesen Umständen nicht optimal gesichert. Das viel zu lange fehlerhafte Zuwarten der Hebamme brachte das Ungeborene in hohe Lebensgefahr, welche sich dann später realisierte.
Spätestens jetzt hätte die Gebärende noch schnellstens per Helikopter in ein Perinatalzentrum verlegt werden können, auch dies wurde unterlassen.
Die Behandlung und die unterlassene Hilfeleistung durch die Hebamme war grob fahrlässig.
Die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der
Entbindung richtet sich nach den Mutterschaftsrichtlinien. Diese
Richtlinien gelten für Ärzte und Hebammen.
Unter § 3 der Hebammenberufsordnung wird die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit, wie folgt, definiert:
(1)
Hebammen und Entbindungshelfer leisten eigenverantwortliche Hilfe bei
allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des
Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten
haben Hebammen und Entbindungshelfer die Hinzuziehung einer Ärztin oder
eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen
Hinweis: OLG Oldenburg VersR 1992, 453
„Eine Risikogeburt ist nicht von einer Hebamme durchzuführen.“
Die Geburtsleitung durch die Hebamme entsprach nicht den Regeln der geburtshilflichen Kunst.
Alleine die Tatsache, dass die Hebamme eine Hochrisikosituation
(Gemini, Frühgeburt, vorzeitiger Blasensprung) als Hausgeburt zu
managen versucht hat, zeugt von einer Bereitschaft der Hebamme,
unkalkulierbare Risiken zu tragen, die mit einer
verantwortungsbewussten Geburtshilfe nicht in Einklang zu bringen sind.
(vgl.Akte StA, Blatt 186)
Das Verhalten der Hebamme war grob fahrlässig.
Zur Nachsorge der Frau R. Sabine
Am Tag nach der Entbindung kam die Hebamme zur Nachsorge zur Patientin
Sie untersuchte das Kind Clara und die Patientin. Die Patientin hatte
mittlerweile starke Blutungen, Fieber, Schmerzen beim Wasserlassen und
im Unterleib.
Die Hebamme ging nicht auf die Beschwerden der Patientin ein. Die Hebamme riet nicht zu einer ärztlichen Untersuchung.
Die Behandlung war fehlerhaft.
zu 11. Kindernotarzt
Um 15.45 traf der Kindernotarzt, Herr Dr. med. Hager ein. Er hat das
Neugeborene intubiert und zunächst mit Hand und später im Notarztwagen
maschinell beatmet. Eine Zuckerzufuhr als Infusion wurde gelegt, der
dabei gemessene Blutzuckerwert war im Normalbereich. Anschließend
zeigte das Neugeborene einen sich langsam steigenden Muskeltonus, das
Bewegungsmuster ließ jedoch eine vorausgegangene Hirnschädigung
befürchten. Die Verlegung erfolgte auf die Intensivstation der
Kinderklinik III. Orden, wo er das Kind um 17.oo Uhr übergab.
Ein kurzer Blick auf den ersten Zwilling vor der Verlegung gab ihm die
klinische Sicherheit, dass dieser keine akute ärztliche Betreuung
benötigte.
Herr Dr. med. Hager fragte bei der Hebamme nach, ob es nicht mutig
sei, frühgeborene Zwillinge zu Hause zu entbinden. Die Hebamme
antwortete, dass dies angbelich der ausdrückliche Wunsch der Eltern
gewesen wäre. Diese Aussage der Hebamme ist falsch entspricht in
keinster Weise der Wahrheit.
Die sachverständige Beurteilung des Geburtsverlaufes durch Herrn Dr.
med. Hager zeigt auf, dass das Geburtsmanagement der Hebamme fehlerhaft war und der schwere Sauerstoffmangel des Kindes schon vor seiner Geburt bestand:
- Zwillinge sollten nicht zuhause entbunden werden.
- Frühgeburten sollten nicht zuhause entbunden werden.
- Der
Abstand zwischen den 2 Zwillingen von 61 Minuten ist zu lang. Nach
Geburt des ersten Zwillings ist die Sauerstoffversorgung des 2.
Zwillings meist nicht mehr optimal. Eine zügige Geburt des 2. Zwillings
ist daher anzustreben.
- Der
schwere Sauerstoffmangel des Kindes lag bereits zum Zeitpunkt der
Geburt vor. Er ist am ehesten in der Zeit während der Geburt des 1.
Zwillings bis zur Geburt des 2. Zwillings entstanden.
- Evtl.
wäre auch denkbar, dass ein Sauerstoffmangel des 2. Zwillings vor
Beginn der ersten Wehen die vorzeitige Geburt ausgelöst hat, z.B. durch
eine vorzeitige Lösung des Mutterkuchens.
(vgl. Akte StA, Blatt 156-158)
zu 12. Exitus Linda R. (2. Zwilling)
Bei dem verstorbenen Kind kam es zu einem gravierenden
Sauerstoffmangel, der zu einem Hirnschaden führte (schwere Asphyxie mit
Hirnschaden). Nach der Beschreibung ist der Sauerstoffmangel während
der Geburt eingetreten (Reanimation bei APGAR 1, ein APGAR-Index von
unter 3 zeigt eine schwere Aphyxie an).
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die kleine Patientin mit Streptokokken infizierte und an der Sepsis erkrankte, die dann zum Tod führte.
Die Inkubationszeit bei Neugeborenen: nach der Geburt ("early-onset")
oder nach einem Intervall von sieben Tagen ("late-onset"). Die Symptome
bei Neugeborenen: schwere lebensbedrohliche Allgemeininfektion mit
Hirnhautentzündung, Schock und Atemnotsyndrom.
zu 13. Klinikaufenthalt R. Sabine (Mutter)
Nach der Geburt wurden in der Vaginalflora der Mutter Streptokokken
nachgewiesen. Das Fieber und eine Gebärmutterentzündung wiesen auf eine
Infektion hin. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das
Kind vor oder während der Geburt eine Infektion zugezogen hat.
Streptokokken der Gruppe B und G können Toxine produzieren.
Streptokokken der Gruppe G führen unter anderem zu einer Endometritis
und Sepsis.
Die Inkubationszeit bei Frauen: ist variabel. Die Symptome bei Frauen:
unter der Geburt oder bei vorzeitigem Blasensprung, Infektion der
Eihöhle, der Eihäute und des Mutterkuchens.
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