Thursday, 17. May 2012
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Geburtsschaden durch Hebamme, verzögertes Handeln, Tod eines Kindes bei der Geburt Teil II PDF Drucken E-Mail
Monday, 9. February 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht -hier Hebammenhaftung- auf HEBAMMENHAFTUNG.de von RECHTSANWALT Michael Graf, München

 

 

Beispielsfall

Geburtsschaden durch Hebamme, verzögertes Handeln, Tod eines Kindes bei der Geburt



Teil 2 Würdigung:



Der Einfachheit halber greifen wir die Komplexe 1 – 13 aus der Sachverhaltsschilderung chronologisch (vgl. Teil 1 des Beitrages) auf, und nehmen hierzu wie folgt Stellung.


zu 01. Aufklärung durch die  Hebamme


Am 25.06.03, in der 11. SSW stellte sich die Patientin bei der  Hebamme zur Schwangerenvorsorgeuntersuchung vor.


Die  Hebamme klärte die Patientin nicht über die Risiken einer Risikoschwangerschaft (Mehrlingsschwangerschaft, Schwangerschaft nach einer Sterilisationsbehandlung, Erstgebärende über 35) auf, obwohl ihr die Patientin von der künstlichen Befruchtung berichtete. Der Patientin wurden keine Alternativen zur Geburt in einem Geburtshaus angeboten. Gerade dies wäre bei einer Zwillingsschwangerschaft, die erschwerend durch eine ICSI entstanden war und den weiteren Faktoren einer Risikoschwangerschaft angezeigt gewesen. Da eine Risikoschwangerschaft nicht selten zu einer Risikogeburt führt, hätte die  Hebamme die Patientin an einen Gynäkologen oder Geburtsklinik verweisen müssen.


Die  Hebamme führte mit der Patientin kein Gespräch darüber, dass bei Eintreten von Problemen während der Geburt sofort ein Arzt hinzugezogen wird und die Möglichkeit der schnellsten Verlegung in eine Klinik, auch per Helikopter, bestehe.


Die Möglichkeit einer Hausgeburt kam für die Patientin nicht in Betracht und wurde auch nicht in Erwägung gezogen. Die Patientin führte zu keiner Zeit ein Gespräch mit der  Hebamme über das Thema „Hausgeburt“. (vgl.Akte StA, Blatt 70)


Die Aufklärung durch die  Hebamme war grob fehlerhaft.


Beweis zu diesem Komplex:

  • wie zuvor




zu 02. Aufklärung durch die  Frauenärztin


Die Patientin begab sich am 21.07.2003 in die Behandlung der  Frauenärztin. Dort konnte in der 14./15. SSW lediglich noch eine Zwillingsschwangerschaft gesehen werden.


Zwischen der Patientin und der  Bkl2) fand ein Gespräch statt, in dem der Patientin zwar mitgeteilt wurde, dass sie mit 39 Jahren und einer Zwillingsschwangerschaft zu den sog. „Risikoschwangeren“ zähle.


Der  Frauenärztin war bekannt, dass die Schwangerschaft durch eine künstliche Befruchtung zustande kam.


Die  Frauenärztin klärte die Patientin nicht darüber auf, dass der weitere Faktor „Schwangerschaft nach einer Sterilisationsbehandlung“ zu Risiken in der Schwangerschaft und Geburt führen kann.


Kinder, die durch assistierte Konzeption entstanden sind, haben ein deutlich erhöhtes Risiko für Geburtskomplikationen oder Tod während der Geburt verglichen mit Kindern, die auf natürlichem Wege gezeugt wurden.


Schwangerschaftskomplikationen treten nach künstlicher Befruchtung sechsmal häufiger als nach natürlicher Befruchtung auf. Ein erhöhtes Risiko ist u.a. die Placenta previa.


Der betreuende Arzt/Hebamme soll die Schwangere bei der Wahl der Entbindungsklinik unter dem Gesichtspunkt beraten, dass die Klinik über die nötigen personellen und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von Risikogeburten und/oder Risikokindern verfügt.


Die Risiken für Mutter und Kind, die eine Risikoschwangerschaft in sich bergen kann, wurden der Patientin durch die  Frauenärztin nicht ausreichend verdeutlicht.
Die Aufklärung durch die  Frauenärztin war grob fehlerhaft.


Weder die  Hebamme, noch die  Frauenärztin klärten die Patientin darüber auf, welche Komplikationen bei Mehrlingen auftreten können. Im Allgemeinen sind folgende Komplikationen möglich:

  • Verkürzte Schwangerschaftsdauer
  • Verkürzte Öffnungsphase bzw. vorzeitige Öffnung des Muttermundes
  • Vorzeitige Wehentätigkeit
  • Atemnot während der Schwangerschaft (durch Hochdrücken des Zwerchfells)
  • Häufiges Schwangerschaftserbrechen
  • Häufiges Auftreten von Präeklampsie
  • Vorzeitiger Blasensprung


Die fehlerhaften Aufklärungen durch die  Hebamme und die  Frauenärztin hatten zur Folge:

  • Die Patientin wünschte sich eine natürliche Geburt in einem Geburtshaus.
  • Die Patientin wog sich in kompetenten Händen und ließ die Schwangerenvorsorgeuntersuchungen durch die Bek.l1) und die  Frauenärztin durchführen.


Die  Hebamme und die  Frauenärztin arbeiten seit über 10 Jahren zusammen und hätten gemeinsam für eine ordnungsgemäße Aufklärung Sorge tragen müssen.



zu 03. Vorsorgeuntersuchungen


Die Vorsorgeuntersuchungen sind in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegt und sind für Frauenärzte und Hebammen identisch.


Insgesamt wurden bei der Patientin 12 Schwangerenvorsorgeuntersuchungen durchgeführt.


Vorsorgeuntersuchungen wurden am 21.07.03, 05.08.03, 15.09.03, 13.10.03, 17.11.03 und 09.12.03 durch die  Frauenärztin durchgeführt.


Am 09.07.03, 11.09.03 und 10.11.03 wurden Ultraschalluntersuchungen vorgenommen.


Obwohl bei der Patientin eine Risikoschwangerschaft bestand, wurde lt. Mutterpass keine engmaschige Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Die Mehrlingsschwangerschaften benötigen dabei eine engmaschige Betreuung und Überwachung während der Schwangerschaft und der Geburt.


Jede Mehrlingsschwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft zu betrachten und bedarf daher besonderer Überwachung. Die Vorsorgeuntersuchungen sind 14tägig bis zur 28. SSW durchzuführen, danach wöchentlich.


Die Behandlungen der  Hebamme und  Frauenärztin waren grob fehlerhaft.

Hinweis auf: OLG Köln in AHRS 2498/7:
„Jede Zwillingsschwangerschaft bedarf als Risikoschwangerschaft engmaschiger Kontrolle und eventuell frühzeitiger stationärer Einweisung.“



zu 04. verkürzte Zervix – Infektionen


Am 09.12.2003 in der 34 SSW wurden bei der Patientin eine verkürzte Zervix und ein nach unten drückendes kindliches Köpfchen des führenden Zwillings diagnostiziert.


Durch den verkürzten Gebärmutterhals kann es passieren, dass die Gebärmutter das Kind nicht mehr halten kann. Das Risiko einer Früh- oder Fehlgeburt steigt an. Um das zu vermeiden, wird die betroffene Frau meist ins Krankenhaus eingewiesen, wo sie strikte Bettruhe halten muss. Besonders wenn die Gebärmutterhalsschwäche im letzten Drittel der Schwangerschaft auftritt, muss die Mutter absolute Ruhe haben. Durch Bewegung und körperliche Aktivität wird das Gewicht der Gebärmutter nach unten gezogen und eine vorzeitige Geburt wird ausgelöst.


Ebenso können Infektionen eine Zervixinsuffizienz zur Folge haben. Auch bei Mehrlingsschwangerschaften kommt es oft zu einer Überdehnung des Gebärmutterhalses.


In der Gebärmutter aufsteigende Infektionen lösen häufig die Geburt zu früh aus, das ist seit langem bekannt. Studien belegen, dass sich auf diesem Wege auch die Rate der Hirnschäden deutlich erhöht. Daraus ergeben sich zwingende Konsequenzen für die Diagnostik und Therapie von Infektionen während der Schwangerschaft.


Bakterielle Infektionen der Scheide können aszendieren und von einer Deziduitis (Entzündung des Placentabettes) über eine Chorioamnitis zu einer Amnionitis (Infektion der Fruchtblase und Eihäute) und schließlich zur fetalen Infektion führen. Bemerkenswert ist dabei, dass dies nicht nur bei rupturierter, sondern durchaus auch bei intakter Fruchtblase geschehen kann.


Das ärztliche Vorgehen bei einem vorzeitigen Blasensprung richtet sich ganz wesentlich nach dem Schwangerschaftsalter:

  • Zunächst muss eine Infektion ausgeschlossen werden.
  • Es werden die Zervixlänge und der Muttermund untersucht
  • Ggf. wird ein Zervix- und Vaginalabstrich genommen
  • Eine Streptokokkeninfektion wird vor der 37. SSW mit Antibiotika behandelt.



Der Patientin wurden weder von der  Hebamme noch von der  Frauenärztin Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung der Schwangerschaft (Schonung und Bettruhe) erteilt.


Die Patientin wurde nicht über die oben beschriebenen Folgen und Risiken aufgeklärt, auch nicht darüber, dass möglich aufsteigende Infektionen zur Gefahr einer Frühgeburt führen können.


Zu empfehlen ist Bettruhe, vorzugsweise in Seitenlage oder mit erhöhtem Becken auf „schiefe Ebene“, um den Druck auf ein Nervengeflecht im Becken zu reduzieren und zu unterbrechen.


Jede Frau mit einer drohenden Frühgeburt sollte ein Krankenhaus aufsuchen, damit der Zustand von Mutter und Kind untersucht werden kann.


Von einer Frühgeburt spricht man bei vorzeitiger Entbindung in der 24. – 37. SSW. das Geburtsgewicht liegt zwischen 500 und 2500 Gramm. Die Überlebenschance wächst mit jedem Tag, den die Geburt hinausgezögert werden kann. Denn entscheidender als das Gewicht des Neugeborenen ist die Reife des Kindes.


Bei folgenden Befunden ist mit einem erhöhten Risiko unter der Geburt zu rechnen:

a)    Frühgeburt

b)    Placenta praevia, vorzeitige Placentalösung

c)    Jede Art von Missverhältnis Kind/Geburtswege

Zeichnet sich bereits eine Risikogeburt ab, ist der Arzt/Hebamme gehalten, der Schwangeren zu einer Entbindung zu raten, in der ärztliche Geburtshilfe, auch in Form operativer Eingriffe und kinderärztlicher Versorgung im Anschluss an die Geburt, zur Verfügung steht, um das Risiko eines Geburtsschaden zu minimieren. Dies ist hier fehlerhaft nicht erfolgt.


Die Aufklärung und Behandlung durch die  Hebamme und  Frauenärztin waren fehlerhaft und sie gingen beide somit fahrlässig das Risiko einer Frühgeburt ein, ohne der Klägerin eine Entscheidungsmöglickeit zu lassen.



zu 05. Vorzeitiger Blasensprung - Infektion


Am 18.12.2003 um 17 Uhr kam es in der 35 SSW zu einem vorzeitigen Blasensprung ohne Wehentätigkeit. Die Patientin informierte telefonisch die  Hebamme über den vorzeitigen Blasensprung und wollte umgehend in das Geburtshaus fahren. Die  Hebamme riet der Patientin abzuwarten, da sie noch keine Wehen hatte. Die Beklagte unterließ fehlerhaft  die notwendige Hilfeleistung und die sofortige erforderliche Einweisung in eine Klinik.


Ein vorzeitiger Blasensprung ist ein Notfall und bedarf der sofortigen ärztlichen Unterstützung. Der vorzeitige Blasensprung kann Wehen auslösen, und es kann zu einer aufsteigenden Infektion und einem erhöhten Risiko für eine Früh- und Fehlgeburt kommen. Innerhalb weniger Stunden können Bakterien, die sich im Scheidenbereich befinden, die Eihäute und die Plazenta infizieren und zu schweren Komplikationen bei Mutter und Kind führen. Liegt ein vorzeitiger Blasensprung vor, bemühen sich Ärzte, die Enzbindung so lange wie möglich heraus zu zögern, bis die Überlebenschancen des Ungeborenen gestiegen sind. Ist das Fruchtwasser in einem Schwall abgegangen, ist Liegendtransport ins Krankenhaus sinnvoll. Innerhalb weniger Stunden können Bakterien, die sich im Scheidenbereich befinden, die Eihäute und die Plazenta infizieren und zu schweren Komplikationen bei Mutter und Kind führen.


Laut den Empfehlungen der DGGG bei einem Blasensprung vor 36+0 SSW und unbekannte GBS-Status der Mutter sollte dann mit einer antibiotischen Prophylaxe begonnen werden, wenn eine baldige Geburt nicht auszuschließen ist. Dies ist hier fehlerhaft nicht erfolgt.


Zum Vorgehen beim vorzeitigen Blasensprung in der 34+0 SSW soll die Patientin in ein Perinatalzentrum verlegt werden.


Bei einer drohenden Frühgeburt von Zwillingen wäre die sofortige Einweisung der Patientin in ein Perinatalzentrum die einzige richtige Maßnahme gewesen, um Gefahren für Mutter und Kind abzuwenden. Dies ist hier fehlerhaft nicht erfolgt.


Nachfolgende Kriterien erfordern klinische Betreuung unter der Ge
burt: Gemini, Geburt vor der 37. SSW, Vorzeitiger Blasensprung ohne Wehentätigkeit u.a.


Die  Hebamme unterließ es grob fehlerhaft die Verabreichung der prophylaktischen Antibiotikagabe, zog keine ärztliche Hilfe hinzu und unterließ grob fehlerhaft die sofortige Einweisung in eine Klinik/Perinatalzentrum.
Die gereifte Zervix und der vorzeitige Blasensprung der Patientin waren deutliche Anzeichen für eine drohende Frühgeburt, die die  Hebamme leichtsinnig in Kauf nahm.


Wegen der Gefahr einer Infektion bei vorzeitigem Blasensprung muss die Geburt kurz gehalten werde und unter ständiger ärztlicher Überwachung und Kontrolle ablaufen.


Hinweise:


OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995, 8 U 46/93, in AHRS 2498/108:


"Nach vorzeitigem Blasensprung ist eine engmaschige Überwachung der Schwangeren und des kindlichen Zustandes erforderlich. Zur Verhinderung einer am Amnion-Infektion (=Infektion der Eihöhle, Placenta, Feten) ist vorsorglich ein wirksames Antibiotikum zu geben.“


OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 1995, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110:


"Die geburtshilfliche Betreuung ist insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen, wenn es während einer Zwillingsschwangerschaft an den gebotenen Untersuchungen über den Zustand der Feten fehlt, in der Eröffnungsphase der Frühgeburt die erforderliche Geburtsverzögerung mittels Tokolyse sowie die notwendige kontinuierliche Beobachtung von Mutter und Kindern durch CTG-Kontrollen und Kontrollen des Muttermundes unterbleiben, selbst bei hochpathologischen CTG keine Dauerüberwachung erfolgt, ohne Kenntnis des Zustandes des Muttermundes eine Herabsetzung von Tokolyse – Dosis vorgenommen wird und selbst nach drastischer Verschlechterung des fetalen Zustandes von einer Notsectio abgesehen wird."


OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1993, 5 U 141/92, in AHRS 2500/108:


"Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist entweder eine medikamentöse Geburtseinleitung oder eine antibiotische Abschirmung vorzunehmen, oder es sind die Kontrollmaßnahmen über den üblichen Standard hinaus zu intensivieren."
(Anl.3, S.8)


Die Behandlung der  Hebamme war grob fehlerhaft, weil grob fahrlässig.



zu 06. Geburtsmanagement und -überwachung


Am 19.12.2003 gegen 2.00 Uhr spürte die Patientin leichte Wehen. Gegen 3.00 Uhr waren die Wehen stark und sie informierten die  Hebamme. Die  Hebamme bestellte die Patientin zur Geburt in das Geburtshaus Nannhofen. Die Patientin wurde von so heftigen und schmerzvollen Wehen überwältigt, dass sie einen Transport ins Geburtshaus körperlich nicht mehr schaffen konnte.


Der Mann der Patientin informierte die  Hebamme über diesen Umstand. Zwischen 5.30 Uhr und 6.30 traf die  Hebamme bei der Patientin ein.


Da die  Hebamme grob fehlerhaft nicht frühzeitig handelte, war der Geburtsverlauf so weit fortgeschritten, dass die Patientin nicht mehr in das Geburtshaus transportiert werden konnte.


Es sei nochmals ausdrücklich erwähnt, dass eine Hausgeburt für die Patientin niemals in Betracht kam!


Laut den Leitlinien der Geburtshilfe ist ein Abwarten für ca. 12 Stunden ohne aktive Maßnahmen möglich. Nach Ablauf dieser Zeit sollte die Geburtseinleitung beginnen. Prophylaktische Antibiotika-Gabe scheint nach Ablauf von 12 h zwischen 34 und 37 SSW vorteilhaft zu sein um Infektionen vorzubeugen.


Zwischen Blasensprung und erster Geburt vergingen 21 Stunden, in denen die Ungeborenen keiner medizinischen oder geburtshilflichen Kontrolle unterlagen. Der Gesundheitszustand und die Geburtspositionen der Ungeborenen waren zum Zeitpunkt der Entbindung nicht sichergestellt.


Eine Zwillingsgeburt stellt an Mutter und med. Personal hohe Anforderungen. Um Komplikationen möglichst zu vermeiden, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen.


  • Vor der Entbindung ist es wichtig, einen Ultraschall durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass beide Kinder „geburtsmöglich“ liegen.
  • Die kontinuierliche Überwachung mittels CTG sollte für beide Kinder gewährleistet sein.
  • Ein Kinderarzt sollte umgehend abrufbar, besser jedoch, anwesend sein. Vor allem dann, wenn es sich um eine Frühgeburt handelt.



Die geforderten Überwachungsmaßnahmen für eine Zwillingsgeburt waren im vorliegenden unter diesen Umständen nicht gewährleistet, da die  Hebamme zu lange zuwartete, keine ärztliche Hilfe anforderte oder für einen schnellen Transport in eine Klinik sorgte.
(Anl.4, S.4)


Die geburtshilfliche Betreuung durch die  Hebamme war grob fehlerhaft.


Hinweis:

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.95, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110



zu 07. Entbindung und Neugeborenen Erstuntersuchung


Um 13.52 Uhr kam es zur Geburt des ersten Zwillings „Clara Marie“.
Auffallend war die kurze Nabelschnur, die durch die  Hebamme noch während des Geburtsvorgangs getrennt werden musste.

(Anl.1, Blatt 2)
U1 Geburtsgewicht: 2400 gr, Länge: 50 cm, Kopfumfang 34,5 cm. (vgl. Akte StA, Blatt 91, ausgefüllt von Ina Rieder am 19.12.03)

U2 Körpergewicht: 2215 gr., Länge 47,5 cm, Kopfumfang 30,5 (vgl. Akte StA, Blatt 92, ausgefüllt von Astrid Hartmann am 23.12.03)
(Bemerkung: Ein Neugeborenes kann in den ersten Tagen zwar abnehmen, aber nicht kleiner werden)



zu 08. Armvorfall, Plazentaablösung, Kristellerhilfe


Um 14.45 Uhr kam es zum Blasensprung beim zweiten Zwilling Linda R. . Um 14.46 Uhr kam es zu einem Armvorfall des zweiten Zwillings und zur mütterlichen Hypotonie mit Blässe, Schwindel und Ohnmachtsgefühl. Dies wies auf eine Plazentaablösung hin und die  Hebamme beendete die Geburt, trotz des Armvorfalles, um 14.53 Uhr durch Kristellerhilfe.



Armvorfall


In allen Fällen mit abnormen Vaginalinhalt (Armvorfall) gilt: Tokolyse, Linksseitenlage, Becken hoch, Stabilisierende Basismaßnahmen, Load and Go! Ein Armvorfall fällt per Definition unter die geburtsmechanische Indikation und eine geburtshilfliche Operation wird notwendig.


Therapie Notarztindikation: kein Zug am Arm, Tokolyse (Wehenhemmung) ist wichtig, da sonst das Kind immer weiter in den Geburtskanal gedrückt wird, ggf. vorsichtiger Versuch der Reposition, rascher Transport in die Klinik unter Voranmeldung im Kreißsaal.


(Anl.5, S.9)
Bei Regelwidrigkeiten der Lage, wie sie Quer- und Schräglage darstellen, wird der Armvorfall gefürchtet, der zu einer verschleppten Querlage mit drohender Uterusruptur führen kann.


(Anl.5, S.1,4,5,)
Der Armvorfall zählt zu den geburtsunmöglichen Lagen. Operative Maßnahmen (Zangengeburt, Vakuumextraktion, Sectio) zur Geburtsbeendigung hätten das Kind retten können.


(Anl.5, S.7-8)
Die  Hebamme versäumte hier fehlerhaft die rechtzeitige Anforderung eines Notarztes oder die Verlegung in eine Geburtsklinik und verletzte somit ihre Pflicht.



Plazentaablösung


Die Überwachung des zweiten Kindes sollte möglichst ohne Unterbrechung erfolgen. Denn für diesen Zwilling besteht die Gefahr eines Sauerstoffmangels, weil sich nach der Geburt des ersten Kindes die Gebärmutter zusammenzieht und daher die Haftfläche des Mutterkuchens kleiner wird. Infolge kommt es auch zu einer Verkleinerung der Sauerstoff-Austauschfläche.


Als vorzeitige Plazentalösung wird jede teilweise oder vollständige Ablösung der normalsitzenden Plazenta vor der Geburt des Kindes bezeichnet.
Die vorzeitige Ablösung der Plazenta kann unterschiedliche Ursachen haben. Traumata, z.B ein Stoß auf den Bauch oder ein Sturz, können auslösend wirken, genauso plötzliche Veränderungen der intrauterinen Druck- und Volumenverhältnisse, z.B. nach Blasensprung bei Hydramnion oder nach der Geburt des ersten Zwilling.


Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sauerstoffmangel des 2. Zwillings schon vor Beginn der ersten Wehen die vorzeitige Geburt mit 35 SSW ausgelöst hat, z.B. durch eine vorzeitige Lösung des Mutterkuchens.



Kristellerhilfe


Die Anwendung der Kristellerhilfe zur Unterstützung der Austreibung zu einem Zeitpunkt, in dem sich der kindliche Kopf in Beckenmitte befand, ist grob fehlerhaft (allenfalls probatorisch und mit wohl dosierter Kraft).


Hinweis: OLG Hamm, Urt.v.21.05.03, VersR 2004, 386

Da Frühgeborene gegenüber Druckeinwirkungen (u.a. Kristellerhilfe) sehr empfindlich sind, muss eine möglichst schonende Geburt gewährleistet werden.
(Anl.4, S.10)


Hebammen ist es nicht erlaubt, Risikogeburten ohne Beteiligung eines Arztes durchzuführen. Auch hierin liegt ein fehlerhaftes Vorgehen der Hebamme.

(vgl. Akte StA, Blatt 8 und
§ 1 Abs.2 Nr.6, § 2 Satz 2 HebBO,
vgl. Akte StA, Blatt 16, Anforderungen an die Hebamme)


Bei Regelwidrigkeiten ist sie nicht in der Lage, notwendige Maßnahmen zu ergreifen und bei pathologischen Geburtsverläufen (u.a. Armvorfall, s.Anl.5, S.8) medizinische Versorgung einzuleiten und ärztliche Unterstützung hinzuzuziehen.



zu 10. Überwachung nach der Geburt von Linda R.  (2.Zwilling)


Der Zwilling „Linda“ wurde in der 35+5 SSW mit einem Geburtsgewicht von 2320 g um 14.53 geboren. Der Zustand des Neugeborenen war asyphyktisch (sauerstoffarm) und die Herztöne waren abgesunken. Zwischen 14.30 und 14.53 waren in der Dokumentation keine weiteren Angaben über Messungen der Herzfrequenz und Körpertemperatur.


Die Körpertemperatur eines Neugeborenen sollte zwischen 36-37 °C liegen.
Im NNAD-Protokoll vom 19.12.03 ist die Körpertemperatur mit 34 Grad Celsius vermerkt.


Somit hat die  Hebamme das Neugeborene fehlerhaft einer Unterkühlung ausgesetzt. Die Versorgung des Neugeborenen durch die  Hebamme war fehlerhaft.


Beweis: OLG Hamm, VerR 1995, 341
„Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn die Temperatur eines frühgeborenen Kindes nicht ausreichend überwacht wird und es deshalb zu einer andauernden Unterkühlung kommt, die möglicherweise zu einer Hirnblutung geführt hat und hierfür generell geeignet war.“


Die Dokumentation über den Geburtsverlauf durch die  Hebamme ist mangelhaft und somit fehlerhaft.


Nach der Geburt des ersten Kindes sollte das zweite möglichst bald folgen. Denn je länger es in der Gebärmutter verbleibt, desto größer wird auch das Risiko. In diesem Fall sollte aktiv vorgegangen werden. Das bedeutet, man gibt .B. Oxytocin, damit die Wehentätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes nicht zu lange aussetzt. Die optimale Zeitspanne zwischen den Babys liegt bei 15 bis 25 Minuten.


Laut Akte StA lag zwischen erster und zweiter Geburt ein Zeitraum von 61 Minuten.


Mehrlingsschwangerschaften bzw. –geburten sind Risikofälle, die häufig als Frühgeburten geboren werden. Die charakteristischen Störungen wie Spätgestose, Wehenanomalien, Laheanomalien, Nachgeburtskomplikationen müssen sorgfältig kontrolliert werden. Besonders hoch ist das Risiko für den 2. Zwilling, so dass seine Entbindung möglichst rasch nach der Geburt des 1. Zwilling erfolgen sollte.


Die Überwachung des zweiten Zwillings war unter diesen Umständen nicht optimal gesichert. Das viel zu lange fehlerhafte Zuwarten der  Hebamme brachte das Ungeborene in hohe Lebensgefahr, welche sich dann später realisierte.


Spätestens jetzt hätte die Gebärende noch schnellstens per Helikopter in ein Perinatalzentrum verlegt werden können, auch dies wurde unterlassen.


Die Behandlung und die unterlassene Hilfeleistung durch die  Hebamme war grob fahrlässig.


Die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung richtet sich nach den Mutterschaftsrichtlinien. Diese Richtlinien gelten für Ärzte und Hebammen.
Unter § 3 der Hebammenberufsordnung wird die Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit, wie folgt, definiert:


(1)   

Hebammen und Entbindungshelfer leisten eigenverantwortliche Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungshelfer die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen


Hinweis: OLG Oldenburg VersR 1992, 453
„Eine Risikogeburt ist nicht von einer Hebamme durchzuführen.“


Die Geburtsleitung durch die  Hebamme entsprach nicht den Regeln der geburtshilflichen Kunst. Alleine die Tatsache, dass die  Hebamme eine Hochrisikosituation (Gemini, Frühgeburt, vorzeitiger Blasensprung) als Hausgeburt zu managen versucht hat, zeugt von einer Bereitschaft der Hebamme, unkalkulierbare Risiken zu tragen, die mit einer verantwortungsbewussten Geburtshilfe nicht in Einklang zu bringen sind.

(vgl.Akte StA, Blatt 186)
Das Verhalten der  Hebamme war grob fahrlässig.

Zur Nachsorge der Frau R.  Sabine

Am Tag nach der Entbindung kam die  Hebamme zur Nachsorge zur Patientin Sie untersuchte das Kind Clara und die Patientin. Die Patientin hatte mittlerweile starke Blutungen, Fieber, Schmerzen beim Wasserlassen und im Unterleib.

Die  Hebamme ging nicht auf die Beschwerden der Patientin ein. Die  Hebamme riet nicht zu einer ärztlichen Untersuchung.
Die Behandlung war fehlerhaft.



zu 11. Kindernotarzt


Um 15.45 traf der Kindernotarzt, Herr Dr. med. Hager ein. Er hat das Neugeborene intubiert und zunächst mit Hand und später im Notarztwagen maschinell beatmet. Eine Zuckerzufuhr als Infusion wurde gelegt, der dabei gemessene Blutzuckerwert war im Normalbereich. Anschließend zeigte das Neugeborene einen sich langsam steigenden Muskeltonus, das Bewegungsmuster ließ jedoch eine vorausgegangene Hirnschädigung befürchten. Die Verlegung erfolgte auf die Intensivstation der Kinderklinik III. Orden, wo er das Kind um 17.oo Uhr übergab.


Ein kurzer Blick auf den ersten Zwilling vor der Verlegung gab ihm die klinische Sicherheit, dass dieser keine akute ärztliche Betreuung benötigte.


Herr Dr. med. Hager fragte bei der  Hebamme nach, ob es nicht mutig sei, frühgeborene Zwillinge zu Hause zu entbinden. Die  Hebamme antwortete, dass dies angbelich der ausdrückliche Wunsch der Eltern gewesen wäre. Diese Aussage der  Hebamme ist falsch entspricht in keinster Weise der Wahrheit.


Die sachverständige Beurteilung des Geburtsverlaufes durch Herrn Dr. med. Hager zeigt auf, dass das Geburtsmanagement der  Hebamme fehlerhaft war und der schwere Sauerstoffmangel des Kindes schon vor seiner Geburt bestand:

  • Zwillinge sollten nicht zuhause entbunden werden.
  • Frühgeburten sollten nicht zuhause entbunden werden.
  • Der Abstand zwischen den 2 Zwillingen von 61 Minuten ist zu lang. Nach Geburt des ersten Zwillings ist die Sauerstoffversorgung des 2. Zwillings meist nicht mehr optimal. Eine zügige Geburt des 2. Zwillings ist daher anzustreben.
  • Der schwere Sauerstoffmangel des Kindes lag bereits zum Zeitpunkt der Geburt vor. Er ist am ehesten in der Zeit während der Geburt des 1. Zwillings bis zur Geburt des 2. Zwillings entstanden.
  • Evtl. wäre auch denkbar, dass ein Sauerstoffmangel des 2. Zwillings vor Beginn der ersten Wehen die vorzeitige Geburt ausgelöst hat, z.B. durch eine vorzeitige Lösung des Mutterkuchens.

(vgl. Akte StA, Blatt 156-158)



zu 12. Exitus Linda R.  (2. Zwilling)


Bei dem verstorbenen Kind kam es zu einem gravierenden Sauerstoffmangel, der zu einem Hirnschaden führte (schwere Asphyxie mit Hirnschaden). Nach der Beschreibung ist der Sauerstoffmangel während der Geburt eingetreten (Reanimation bei APGAR 1, ein APGAR-Index von unter 3 zeigt eine schwere Aphyxie an).


Es ist nicht auszuschließen, dass sich die kleine Patientin mit Streptokokken infizierte und an der Sepsis erkrankte, die dann zum Tod führte.
Die Inkubationszeit bei Neugeborenen: nach der Geburt ("early-onset") oder nach einem Intervall von sieben Tagen ("late-onset"). Die Symptome bei Neugeborenen: schwere lebensbedrohliche Allgemeininfektion mit Hirnhautentzündung, Schock und Atemnotsyndrom.



zu 13. Klinikaufenthalt R.  Sabine (Mutter)


Nach der Geburt wurden in der Vaginalflora der Mutter Streptokokken nachgewiesen. Das Fieber und eine Gebärmutterentzündung wiesen auf eine Infektion hin. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Kind vor oder während der Geburt eine Infektion zugezogen hat.


Streptokokken der Gruppe B und G können Toxine produzieren. Streptokokken der Gruppe G führen unter anderem zu einer Endometritis und Sepsis.


Die Inkubationszeit bei Frauen: ist variabel. Die Symptome bei Frauen: unter der Geburt oder bei vorzeitigem Blasensprung, Infektion der Eihöhle, der Eihäute und des Mutterkuchens.

 

 

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