Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Geburtsschadensrecht -hier Hebammenhaftung- auf HEBAMMENHAFTUNG.de von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Beispielsfall
Geburtsschaden durch Hebamme, verzögertes Handeln, Tod eines Kindes bei der Geburt
Teil 3 Kausalität und Schaden
(Anl. 6, S. 3)
1. Kausalität
Hätten die Hebamme und die Frauenärztin ordnungsgemäß und vollständig
über die Risiken einer Risikoschwangerschaft und einer Risikogeburt
aufgeklärt, so hätte sich die Patientin schon während der
Schwangerschaft an einen Facharzt oder an eine Geburtsklinik gewandt.
Die Patientin hätte das Wohl ihrer Ungeborenen niemals solchen Risiken
ausgesetzt. Die Tatsache, dass die Schwangerschaft erst durch die 5.
IVF entstand, verdeutlicht, dass sich die Patientin sehnlichst ein Kind
wünschte. So kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
sagen, dass eine optimale Schwangerschaftsbetreuung und Überwachung
schon im Vorfeld Risiken von Mutter und Kind abgewandt hätten,
zumindest wären diese beherrschbar gewesen.
Die Aufklärung war fehlerhaft und kausal.
Geht man davon aus, dass der Gesundheitsschaden (Hirnschaden) des
Kindes, durch eine aufsteigende Infektion in der Gebärmutter entstanden
ist, kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen,
dass dieser durch eine verabreichte Antibiotikagabe vermieden worden
wäre. Bei Feststellung einer gereiften Zervix muss eine Infektion durch
einen Vaginalabstrich ausgeschlossen werden.
Hätte die Hebamme dafür Sorge getragen, die Patientin (frühestens zum
Befund gereifte Zervix, spätestens nach Kenntnis über den vorzeitigen
Blasensprung) einer Infektionsdiagnostik mit Antibiotikaprophylaxe
zuzuführen, kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass das Kind gesund zur Welt hätte kommen können.
Die Behandlung war fehlerhaft und kausal.
Geht man davon aus, dass die Komplikation einer vorzeitigen
Plazentaablösung auch in der Klinik hätte passieren können, so muss
dennoch angenommen werden, dass eine primär durch einen Neonatologen
vorgenommene Erstversorgung des Neugeborenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ausgangssituation des Frühgeborenen deutlich gebessert hätte. Der
Exitus hätte möglicherweise verhindert werden können, zumindest aber
wäre das Leben des Neugeborenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert worden.
(vgl. Akte StA, Blatt 197)
In der Klinik wäre im Gegensatz zu den improvisierten häuslichen
Verhältnissen eine ausreichende Geburtsüberwachung möglich gewesen. Bei
Hinweisen auf eine fetale Verschlechterung bei protrahierter Geburt,
mütterlichem Kreislaufschock, Nabelschnurkomplikationen und drohender
Plazentalösung hätten eine rasche Geburtsbeendigung (evtl. durch
Sectio) und anschließend eine adäquate Neugeborenenversorgung durchgeführt werden können.
Die Vermeidung von Wärmeverlust verbessert die Überlebenschance eines Frühgeborenen.
(Anl.4, S.24)
Die Neugeborenenerstversorgung war fehlerhaft und kausal.
In einer Geburtsklinik kann das Personal bei pathologischen
Geburtsverläufen, insbesondere bei Frühgeburten, schnellstmöglich
reagieren und für das zu erwartende Kind wird stets ein Kinderarzt oder
Neonatologe hinzugezogen.
Frühgeborene der vollendeten 24. SSW haben bereits eine
Überlebenschance bei 50:50. In den darauffolgenden Lebenswochen erhöht
sich die Überlebenschance rapide, in der 28. SSW liegt sie bereits bei über 90 Prozent. (Anl.4, S.12)
Jedes Jahr werden in Deutschland rund 770 000 Kinder geboren. Davon
sind 50 000 Frühgeborene, die weniger als 2500 Gramm wiegen. Die
meisten haben eine Überlebenschance von über 95 Prozent.
(Anl.4, S.26)
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeitan
hätte der Säugling mit dem optimalen Geburtsgewicht für eine Frühgeburt
von 2300 Gramm (SSW 35) überlebt, zumindest hätte sein Leben verlängert
werden können.
2. Folgen der Behandlung und Schaden
a. Leidensweg Mutter (Kl.) und Vater
Unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge fühlte sich die Patientin wie
erstarrt, sie stand unter Schock. Sie hatte furchtbare Angst um das
Leben ihres Babys und kniete trotz ihres geschwächten Zustands während
der Reanimation neben ihrem Kind. An die anderen Geschehnisse um sich
herum, hat die Patientin keine Erinnerung mehr. Als der Notarzt
eintraf, war die Patientin einigermaßen aufnahmefähig. Die Patientin
schämte sich vor den fremden Männern und es war ihr äußerst peinlich,
dass diese sie in diesem Zustand (unbekleidet und blutverschmiert) zu
Gesicht bekamen.
Sie registriert zwar, dass der Notarzt das Kind mitnahm, verspürte aber
wegen dem Schockzustand noch keine Gefühlsregung. Später überfiel sie
die Angst, man wolle ihr auch noch das andere Kind nehmen. Da ihr Mann
mit dem Notarzt in die Klinik fuhr, fühlte sich die Patientin hilflos
und verlassen.
Obwohl sich die Patientin psychisch in einem desolaten Zustand befand,
über Unterleibsschmerzen klagte, die Blutungen zunahmen, Schmerzen beim
Wasser lassen hatte und total erschöpft war, verließ die Hebamme die
Klägerin. Auch die zweite Hebamme verließ kurz darauf die Wohnung und
überließ die Patientin in der Obhut von zwei Freundinnen und Bruder.
Diese Personen waren mit der Situation völlig überfordert und für die
Patientin keine Hilfe.
Die Hebamme kam einen Tag später gegen Mittag zur Patientin zur
Nachsorge. Die starken Blutungen der Patientin hatten nicht
nachgelassen und sie hatte mittlerweile auch Fieber. Die Bekl.)
handelte nicht und wies die Patientin nicht an, sich bei einem Arzt
vorzustellen.
Die Fieberschübe und die Schmerzen ließen die Patientin kaum schlafen.
In der Nacht wurde sie von alptraumartigen Bildern immer wieder aus dem
Schlaf gerissen. Die Sorge um die kleine Linda brachte sie fast um den
Verstand.
So geschwächt war sie kaum in der Lage, sich um ihr neugeborenes Kind
zu kümmern. Ihr psychischer und physischer Zustand war äußerst schlecht
und am 21.12.2003 wurde sie in das Krankenhaus Fürstenfeldbruck
eingewiesen. Die Patientin wollte nur noch schlafen und wünschte sich,
dass der „Alptraum“ ein Ende hat.
Die Patientin fühlte sich im Krankenhaus wie isoliert und konnte keine
Nähe zulassen, insbesondere nicht zu ihrem Mann. Die Patientin wurde
von heftigen Schuldgefühlen geplagt, die sie nicht zur Ruhe kommen
ließen.
Sie fühlte sich hilflos, orientierungslos und die Nächte waren
furchtbar. Unterleibsschmerzen und Schlaflosigkeit, trotz Schlafmittel,
machten der Patientin zu schaffen.
Nach einer Woche Krankenhausaufenthalt kam die Patientin nach Hause und
die Versorgung des Babys strengte sie körperlich sehr an.
Zudem besuchte sie täglich ihr Kind im Krankenhaus und schlief manchmal
vor Erschöpfung an dessen Bettchen ein. Die Sorgen um das kranke Kind
Linda ließen es nicht zu, dass sich Freude über das gesund geborene
Kind Clara einstellen konnte.
Clara wurde wechselweise von Vater und Mutter „versorgt“, da sich immer
einer von den Eltern bei Linda im Krankenhaus befand. Die Eltern
konnten wegen der psychischen Belastung und dem permanenten Zeitdruck
kein „Elternglück“ empfinden.
Der Vater hat während dieser Zeit Unglaubliches geleistet. Er versorgte
zeitweise das Neugeborene zu Hause und hat immer wieder mehrere Stunden
auf der Kinderintensivstation verbracht.
Der Tod von Linda war für die Patientin und deren Mann ein Schock. Die
ersten Monate des Jahres 2004 verbrachte die Patientin in innerlicher
Erstarrung und nur die Versorgung ihrer Tochter Clara zwang sie zur
Aktivität. Ihr Kind war in dieser Zeit der einzige Antrieb zum Leben.
Die Patientin entwickelte große Angst hinsichtlich des plötzlichen
Kindstod ihrer Tochter, bezweifelte ihre Fähigkeit das Kind gut zu
versorgen und sie fühlte sich häufig so, als ob ein Teil von ihr
abgestorben sei. Sie war antriebslos, unglaublich traurig und
entwickelte sogar Selbsthass.
Der Verlust des Kindes wirkte und wirkt sich noch heute aus. Die
Patientin und ihr Partner ist sich zeitweise fremd, da der eine die
Trauer des anderen nicht versteht und sie sich nicht gegenseitig
trösten und stützen können. Zwischen dem Paar herrscht sowohl im
mentalen, wie auch im körperlichen Bereich häufig eine erhebliche
Distanz, was sich negativ auf das Eheleben auswirkt.
Auch Freundschaften sind zerbrochen, da manche Freunde Berührungsängste mit der Problematik der Familie R. hatten.
Die Wunde, die durch den Tod der Tochter bei der Patientin gerissen
wurde, wird sich niemals schließen. Die Patientin versucht heute mit
dem Schicksalsschlag zu leben und ihrer Tochter Clara eine schöne
Kindheit zu ermöglichen.
Die Patientin hat den langen und beschwerlichen Weg der künstlichen
Befruchtung auf sich genommen, da sich sehnlichst ein Kind wünschte.
Die Freude über die Schwangerschaft war groß und sie hätte ihre Kinder
wissentlich niemals diesen Risiken ausgesetzt.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wären bei einer optimal
überwachten Entbindung die aufgeführten Risiken, die zu den
Geburtsschäden und später zum Tod der kleinen Lind beitrugen nicht
entstanden, zumindest wären diese beherrschbar gewesen. Die Tochter
Clara könnte heute mit ihrer Schwester Linda aufwachsen.
Die Gewissheit, dass die Tochter Linda bei einer überwachten Geburt
heute leben würde, mit ihrer Schwester Clara aufwachsen könnte, ist und
bleibt für die Familie sehr schmerzhaft.
Jeder Geburtstag von Clara ist für die Eltern nicht nur ein Freudentag,
da er überschattet wird von Trauer und den Erinnerungen an Lindas
Leidensweg.
Die emotionale und psychische Last der Eltern des verstorbenen Kindes lässt sich schwerlich in Worte fassen!
Abschließend sei nochmals erwähnt, dass sich die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine überwachte Entbindung in der Klinik entschieden hätte!
Dass für einen Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen ein Bedürfnis
besteht, ist allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung billigt den
Hinterbliebenen einen Schmerzensgeldanspruch zu, wenn die
Hinterbliebenen geltend machen können, dass sie infolge des Verlustes
des Angehörigen einen psychischen Schaden erlitten haben, dem ein
selbstständiger Krankheitswert zukommt. Dies ist hier der Fall, da die
Patientin und der Vater den Tod des nahen Angehörigen miterlebten und
einen Schock erlitten, der über die üblichen Empfindungen hinausgeht.
Unter Hinweis auf das im Anlagenkonvolut K 8 befindliche
Vergleichsurteil des LG Köln vom 17.03.05 ist hier ein
Schmerzensgeldanspruch der Eltern von je € 20.000, mithin € 40.000 angemessen.
b. Leidensweg des verstorbenen Kindes
Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld ist vorauszusetzen, dass der
Verletzte, hier das Kind Linda R. , noch eine gewisse Zeit gelebt hat,
weil § 847 BGB a.F., § 253 Abs. 2 BGB n.F. weder für den sofortigen Tod
noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsehen.
Dies kann hier bejaht werden, weil das Kind nach dem 19.12.03 noch
einige Wochen bis zum 04.01.04 (16 Tage) lebte und während dieser Zeit
erheblich litt.
Ein Frühchen kann von Geburt an fühlen, riechen, sehen, schmecken und tasten.
Gerade bei Frühgeburten ist eine sanfte Geburt notwendig um den zarten Organismus nicht zu belasten.
Diese Voraussetzung war für Linda nicht gegeben; das Kind war unter seiner Geburt einem immensen Stress ausgesetzt.
Bereits im Geburtskanal erlitt das Baby einen Schock, Sauerstoffmangel und schwebte zwischen Leben und Tod.
Sanfte Betreuung und notwendige optimale medizinisch Behandlung war für
Linda nicht gegeben. Die Hebamme hat das Kind sogar einer Unterkühlung
ausgesetzt.
Der darauf folgende notwendige Transport in die Klinik erhöhte den
Stressfaktor und die gesundheitlichen Belastungen für die kleine Linda.
Für kranke Neugeborene und Frühgeborene besteht im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung ein hohes Schmerzrisiko.
Ein Frühgeborenes erfährt durchschnittlich 372 Interventionen innerhalb von 14 Lebenstagen.
Die Intubationen, parenterale Ernährung, Infusionstherapien,
Monitoring, kapilläre Blutentnahme an den Fersen und technische
Diagnoseverfahren haben Linda immer wieder Stress und Schmerzen
zugefügt.
Es ist hier ein Schmerzensgeld von € 20.000 angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist hier die Schwere der
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes, das dadurch bedingte Leiden
und dessen Dauer (16 Tage) ( (BGH v. 13.10.1992 – VI ZR 201/91, BGHZ
120, 1 [7 ff.] = MDR 1993, 123) maßgeblich zu berücksichtigen.
Das Kind wurde dort in einem schweren Zustand geboren und wies
schwerste Schäden auf. Es handelte sich also um einen Fall schwerster
Schädigung, in dem die ausgleichspflichtige immaterielle
Beeinträchtigung gerade darin liegt, dass die Persönlichkeit ganz oder
weitgehend zerstört ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein
Säugling betroffen war, dessen Leidenszeit ab der Geburt 16 Tage
betragen hat.
In einem Vergleichsfall des OLG Bremen, Urt. v. 26.03.2002 – 3 U 84/01,
OLGR 2002, 231 wurden für 3 Tage Dauer bereits € 5.000 bezahlt, so dass
unter Berücksichtigung auch des Urteils des OLG Koblenz vom 14.04.05
ein Schmerzensgeld von mindestens € 20.000 angemessen ist. (vgl.
Anlagenkonvolut K8).
c. weitere Haftungsfälle der Hebamme
Auffällig ist bereits, dass gegen die Hebamme schon mehrfach
strafrechtliche ermittelt worden ist, die Hebamme) wurde in anderen
vergleichbaren Fällen sogar schon strafrechtlcih verurteilt.
Gegen die Hebamme wurde bspw. im Fall Pindur und Schönwerth-Brinkmann ermittelt.
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