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Bei der Hausgeburt (wie auch bei der Geburt/Entbindung im Geburtshaus) wird -von wenigen Ausnahmen abgesehen- in aller Regel nur die frei praktizierende Hebamme tätig, so dass Vertragsbeziehungen auch nur zu ihr bestehen können.
Die Hebamme hat auf Risiken / Risikofaktoren und sich abzeichnende Komplikationen zu achten und für die Hinzuziehung eines Arztes oder für die Einweisung in das nächstgelegene Krankenhaus mit Geburtshilfe zu sorgen.
Die Kompetenz der Hebamme -mag sie auch noch so erfahren sein- findet ihre Grenze an dem Punkt, an dem sich Komplikationen abzeichnen, zu deren Beherrschung die Hebamme nicht ausgebildet ist und daher ärztliche Hilfe benötigt.
Näheres regelt das Hebammengesetz und die Hebammenordnungen der Länder, die europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen haben.
Da die Wahl dieser Entbindungsstätte jedoch den Verzicht auf schnelle ärztliche Geburtshilfe bedeutet, sollte der die Schwangere im Vorfeld betreuende Arzt -zu seiner eigenen Rechtssicherheit- die Schwangere deutlich darauf hinweisen, dass auch nach einem Schwangerschaftsverlauf ohne jeglichen Hinweis auf eine Risikogeburt, unter der Geburt noch unvorhergesehene Komplikationen auftreten können, die eine schnelle ärztliche Hilfe erfordern, und eine dann notwendige Verlegung in ein Krankenhaus in diesem Stadium unter Umständen nicht mehr ohne erheblichen Risiken für Mutter und Kind gewährleistet werden kann.
Bisweilen kooperieren freiberufliche Hebammen daher mit niedergelassenen Frauenärzten (Gynäkologen).
In diesem Fall sollte sich die Schwangere vor der Entbindung genau über die zwischen Arzt und Hebamme getroffenen Vereinbarungen informieren, insbesondere über die vereinbarte Aufgabenteilung und die Hierarchie.
Wann und in welchen Situationen ist der Arzt zu benachrichtigen, handelt die Hebamme nach Eintreffen des Arztes als dessen Erfüllungsgehilfin, ist der Arzt -regelmäßige ambulante Geburtshilfe unterstellt- auch über seine normale Haftplichtversicherung hinaus, gesondert für diese Geburtshilfe versichert ?
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zwischen Arzt und Hebamme und ergibt sich die Möglichkeit allein aufgrund der nachbarschaftlichen Lage, unter Umständen aufgrund der Tatsache dass sich die Praxen zufällig im selben Haus befinden, ist der niedergelassene Arzt nur aufgrund der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gehalten, in Notfällen Hilfe außerhalb seiner Praxisräume zu leisten.
Für diese Notfälle benötigt der Arzt, der sonst keine Geburtshilfe leistet, dann auch keine besondere Haftpflichtversicherung. Allerdings darf die freiberuflich tätige Herbamme in diesem Fall dann auch nicht mit der schnellen Verfügbarkeit ärztlicher Hilfe werben und muss die Schwangere vielmehr -wenn ihr (der Hebamme) das Missverständnis der Schwangeren bewusst wird- deutlich auf den zufälligen Umstand hinweisen.
Alle Ausführungen zur Hausgeburt gelten auch für die Entbindung im Geburtshaus. Ein möglicher Vorteil -zumindest grösserer Geburtshäuser- ist höchstens die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Hebammen, was bei unvorhersehbaren Komplikationen deeskalierend wirken kann.
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