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Zulassung, Aufgaben und Ausbildung sind im Hebammengesetz (HebG) geregelt.
Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf nach § 1 I HebG einer Erlaubnis.
Nach Absatz 2 des Hebammengesetzes, dürfen Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, diese Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Absatz 2 gilt für männliche Berufsangehörige entsprechend.
Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, § 3 HebG.
Gem. § 4 I HebG, sind zur Leistung von Geburtshilfe, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und
Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme"
oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 II HebG berechtigt.
Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Nach Absatz 2 des Gesetzes umfasst die Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
Nach § 5 HebG soll die Ausbildung insbesondere dazu befähigen, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen.
Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre, vgl. § 6 HebG.
Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt.
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