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Oberarztindikation / Facharztindikation & Geburtsschaden |
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Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen hat die Hebamme einen geburtshilflich erfahrenen Facharzt für Gynäkologie / Oberarzt zu informieren oder hinzuzuziehen?
Eine eindeutige, klare Regelung dieser Frage kann das Risiko des Eintritts eines Geburtsschaden oder einer Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren dramatisch verringern.
Grundsätzlich gilt, dass die Hebamme, sei sie auch noch so erfahren in der Geburtshilfe, dann an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gelangt, wenn die Geburt pathologische Züge aufweist.
Wann dies der Fall ist, also eine solche Facharztindikation oder Oberarztindikationen (sei es als absolute oder relative Indikation) im Rahmen einer Geburt vorliegt, ist ebenso wichtig wie schwierig zu entscheiden.
Die nachfolgende Aufzählung der Fälle, in denen die Hinzuziehung eines geburtshilflich erfahrenen Gynäkologen erfolgen sollte, erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ebensowenig ist sie verbindlich -womöglich gar gesetzlich- geregelt.
- Lageanomalien wie Beckenendlage, Querlage, Schräglage, Schulterdystokie
- Mehrlinge / Mehrlingsgeburt
- drohende Frühgeburt vor der 32. SSW
- Erstgebärende über 40 Jahre oder vorangegangene Geburt eines toten oder geschädigten Kindes
- pathologische MBU (pH-Wert < 7,20),
- grünes oder blutiges Fruchtwasser
- Vorerkrankungen der Mutter (bspw. insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Herpesinfektion, HIV)
- Verdacht auf HELLP-Syndrom, Amnioninfektionssyndrom (Fieber der Mutter, Tachykardie des Fetus)
- Zustand nach Uterusoperation (auch Kaiserschnitt)
- Geburtseinleitung (Prostaglandingaben),
- operativer Eingriff (Vakuumextraktion, Zangengeburt)
- Versorgung von Dammrissen 3.Grades (DR III),
- unvollständige Plazenta, Störungen oder stärkere Blutungen (> 500 ml) in der Nachgeburtsperiode
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