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Rechtsverhältnisse bei Entbindung - Hausgeburt, Geburtshaus, Praxisgeburt, Entbindung im Krankenhaus |
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Spätestens gegen Ende Schwangerschaft muss die Schwangere entscheiden in welchem Umfeld sie entbinden will. Die Entscheidung der Schwangeren wirkt sich unmittelbar auf die Vertragsverhältnisse zwischen Arzt bzw. Hebamme und der Schwangeren und damit natürlich auch auf die Haftung im Schadensfall (Behandlungsfehler / Geburtsschaden) aus. Die Schwangere hat grundsätzlich die Wahl zwischen einer
- Entbindung im Geburtshaus oder Hausgeburt
- Entbindung im Rahmen einer Praxisgeburt
- Entbindung im Belegkrankenhaus
- Entbindung im Krankenhaus
Zu den Pflichten des Arzt im Rahmen der Schwangerenberatung gehört es, mit der Patientin bzw. der Schwangeren rechtzeitig zu besprechen, wo, von wem und in welchem Umfang Geburtshilfe geleistet werden soll.
Zeichnet sich bereits eine Risikogeburt ab, ist der Arzt gehalten, der Schwangeren zu einer Entbindung zu raten, in der ärztliche Geburtshilfe, auch in Form operativer Eingriffe und kinderärztlicher Versorgung im Anschluss an die Geburt, zur Verfügung steht, um das Risiko eines Geburtsschaden zu minimieren.
Die Entscheidung verbleibt aber allein bei der Schwangeren. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass selbstverständlich nach §§ 195, 196 RVO auch die Kassenpatientin das Recht auf ärztliche Geburtshilfe hat. Dies gilt auch dann, wenn für das Vorliegen einer Risikogeburt (ggf. nach Risikoschwangerschaft) keine Anhaltspunkte bestehen.
Will die Schwangere diesem Rat aber trotz sich abzeichnender Risikogeburt nicht folgen, ist der Arzt im Rahmen seiner Aufkärungspflicht verpflichtet, der Patientin das mit dieser Entscheidung einhergehende Risiko für sie selbst und ihr Kind deutlich aufzuzeigen. Zu seinen eigenen Rechtssicherheit ist dem Arzt dringend zu empfehlen, eine entsprechende Aufklärung der Schwangeren in seinen Behandlungsunterlagen, wie auch im Mutterpass, zu dokumentieren.
Auf den aufgeführten Unterseiten folgt nun eine kurze Darstellung der Rechtsbeziehungen bei Hausgeburt, Praxisgeburt, Entbindung im Belegkrankenhaus sowie Entbindung im Krankenhaus mit Vollversorgung.
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