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Vorgehensweise im Schadensfall - So verhalten Sie sich richtig |
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getretenen Prozesses, zu einer einvernehmliche Einigung zu kommen, ggf. unter Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Das Einschalten einer Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen Landesärztekammer ist für Patienten kostenlos, das Ergebnis jedoch auch nicht rechtsverbindlich. Allerdings kommt dem Ergebnis bei einem später unter Umständen doch stattfindenden Prozess eine gewisse Präjudizfunktion zu. Ein Schlichtungsverfahren setzt jedoch voraus, daß sowohl Arzt als auch Patient dem Schlichtungsversuch zustimmen. Eine Einflußnahme auf das Schlichtungsverfahren ist kaum möglich.
Ihr Anwalt wird in der Regel so vorgehen, daß er zunächst unstreitiges in den Vordergrund stellt und bei streitigen Punkten eine Beweislastumkehr zu erreichen versucht und dies der Gegenseite auch klar zu verstehen gibt. Eine Beweislastumkehr ist denkbar bei offensichtlichen, groben Behandlungsfehlern, bei fehlender / unzureichender Dokumentation und bei sog. vollbeherrschbaren Risiken. Erst wenn eine außergerichtliche Einigung mißlingt, wird in der Regel der Gerichtsweg beschritten. Dabei gilt der Grundsatz Zivilrecht vor Strafrecht. Denn zu einen haben Sie von einem erfolgreichen Strafverfahren außer Genugtuung zunächst einmal nichts. Zum anderen wirkt sich ein erfolgreiches Strafverfahren auf die Bereitschaft des / der Richter Ihnen in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zuzusprechen eher negativ aus, da eine gewisse Genugtuung bereits durch das Strafverfahren erzielt wurde. Schließlich gilt es zu bedenken, daß Beweise während der unter Umständen nicht unerheblichen Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft liegen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Strafverfahren gegen einen Arzt üblicherweise etwas höher als es bei einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der Fall ist. Ein Vorteil ist dem Strafverfahren jedoch nicht abzusprechen: es ermittelt die Staatsanwaltschaft, die über viel weitreichendere Möglichkeiten verfügt als der Patient.
Im Schadensfall haben Patienten auch ein Auskunftsrecht bezüglich der Namen (einschließlich der ladungsfähigen Anschriften) der behandelnden Ärzte sowie des damals diensthabenden Krankenhauspersonals. Das Auskunftsrecht erstreckt sich - ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt- auch auf Informationen, die unter Umständen nur entfernt mit dem zum Schadensfall führenden Eingriff zu tun haben, beispielsweise auf Informationen hinsichtlich der technischen Überprüfung der medizinischen Geräte. Von einem berechtigten Interesse ist immer dann auszugehen, wenn der Patient die Information für einen bevorstehenden Prozess benötigt.
Über die Vorgehensweise in Ihrem Fall berät Sie Ihr Anwalt gerne ausführlich.
Spezialisierte Anwälte finden Sie unter www.mein-medizinrechtler.de
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